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Kooperation zwischen Insolvenzgerichten - EU
Die Bedeutung des Themas wurde auch im Bereich des Europarechts erkannt.
Dies zeigt sich zum Einen in der neuen Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung), welche die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren ablöst. Diese neue Verordnung ist seit 26.06.2015 in Kraft, ist aber nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 26. Juni 2017 eröffnet worden sind. Der bisherige Artikel 31, der sich nur mit der Kooperation zwischen Verwaltern befasste, wird ersetzt und inhaltlich erweitert durch den neuen Artikel 41. Außerdem werden mit den neuen Artikeln 42 und 43 Regeln für die Kooperation zwischen Gerichten (Artikel 42) sowie zwischen Verwaltern und Gerichten (Artikel 43) geschaffen. Den Wortlaut dieser neuen Bestimmungen finden Sie in der linken Spalte.Zum Anderen wird dies deutlich aus einem von der Europäischen Union und dem International Insolvency Institute gemeinsam finanzierten Projekt zur Entwicklung einer Handreichung für die praktische Umsetzung der Kooperation und Kommunikation. Das Ergebnis dieses Projekts wurde im Jahr 2015 von dem inzwischen emeritierten Professor Bob Wessels der niederländischen Universität Leiden in dem Band "EU Cross-Border Insolvency Court-to-Court Cooperation Principles" veröffentlicht. Der Band enthält die 26 Grundsätze für die grenzüberschreitende Zusammenabeit von Gerichten in Insolvenzverfahren ("EU JudgeCo Guidelines") und 18 Richtlinien für die Kommunikation zwischen Gerichten in Insolvenzverfahren ("EU JudgeCo Guidelines"). Professor Wessels stellt in seinem Vorwort fest, dass Kommunikation zwischen Gerichten in Insolvenzverfahren innerhalb der EU sich auf nur wenige Fälle beschränkt. Er sagt aber voraus, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedsstaaten würden zu einem Eckpfeiler der effizienten und effektiven Führung von Insolvenzverfahren werden. In der linken Spalte finden Sie den Link zu einer PDF Datei, in der diese Grundsätze dargestellt sind. Bislang sind diese Grundsätze nur in Englisch erhältlich.
Die Verschiedenartigkeit der Insolvenzrechtssysteme in den EU-Mitgliedsstaaten und die daraus resultierende Erwartung, dass dies eine Verstärkung richterlicher Kooperation über Staatsgrenzen hinweg erforderlich machen wird, führte zu dem sogenannten JCOERE Projekt verschiedener europäischer Universitäten. Informationen dazu finden Sie über den entsprechenden Link in der linken Spalte.
Die Bedeutung dieser und auch der auf der Seite "International" erwähnten Grundsätze und Leitlinien erschließt sich aus der Neufassung des Erwägungsgrunds 48 der EuInsVO, dessen letzter Satz wie folgt lautet: Bei ihrer Zusammenarbeit sollten Verwalter und Gerichte die bewährten Praktiken für grenzüberschreitende Insolvenzfälle berücksichtigen, wie sie in den Kommunikations- und Kooperationsgrundsätzen und -leitlinien, die von europäischen und internationalen Organisationen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts ausgearbeitet worden sind, niedergelegt sind, insbesondere den einschlägigen Leitlinien der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL).