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Kommunikation zwischen Gerichten



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Internationales Insolvenzrecht

Allgemeine Informationen

Wenn wir von internationalem Insolvenzrecht reden, müssen wir drei verschiedene Bereiche unterscheiden:

Die deutschen nationalen Vorschriften, das sog. autonome internationale Insolvenzrecht (§§ 335-358 InsO), gilt im Verhältnis zu allen Ländern, die nicht EU Länder sind und im Verhältnis zu Dänemark.
Die Beziehungen zu allen EU Ländern mit Ausnahme Dänemarks sind durch die Vorschriften der EU InsVO geregelt.
Durchführungsbestimmungen zur EUInsVO finden sich in Art. 102a EGInsO.
Bei den Leitlinien nichtstaatlicher Organisationen ist vor allem das UNCITRAL MODEL LAW ON CROSS-BORDER INSOLVENCY zu erwähnen.
Dieses Modell wurde in den USA als Chapter 15 des US Bankruptcy Code zum dortigen internationalem Insolvenzrecht.
Auch einige EU Staaten haben dieses Modell in nationales Recht umgesetzt (Polen, Rumänien, Slowenien, Griechenland und Großbritannien).

In der linken Spalte finden Sie Links zu einer Präsentation betreffend §§ 335-358 InsO, die EuInsVO mit zudem einer Gegenüberstellung der Vorschriften der EuInsVO und des Model Law sowie zu einem "Taschenführer für Insolvenzrichter" (in Englisch) betreffend Chapter 15 des US Bankruptcy Code und Kommunikation zwischen Insolvenzgerichten.

Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren

Bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren kann Kooperation und Kommunikation zwischen Insolvenzgerichten verschiedener Länder wichtig für den Erfolg der Verfahren sein.
Deshalb führen die Schaltflächen unter "Kooperation zwischen Gerichten" zu Seiten, die sich speziell mit diesem Thema befassen.