§ 348 Abs. 2 InsO:
Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gegeben oder soll geklärt werden, ob die Voraussetzungen vorliegen, so kann das Insolvenzgericht mit dem ausländischen Insolvenzgericht zusammenarbeiten, insbesondere Informationen weitergeben, die für das ausländische Verfahren von Bedeutung sind.

§ 269b InsO Zusammenarbeit der Gerichte
Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere für:
1. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,
2. die Eröffnung des Verfahrens,
3. die Bestellung eines Insolvenzverwalters,
4. wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,
5. den Umfang der Insolvenzmasse und
6. die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens.

III/ALI Globale Grundsätze für die Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Insolvenzen

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Kooperation und Kommunikation zwischen Gerichten -Allgemein-

Bislang scheint die Kooperation und Kommunikation mit ausländischen Insolvenzgerichten keine große Rolle im Alltag der deutschen Insolvenzrichter zu spielen.
Zudem gab es durchaus Vorbehalte gegen die Kommunikation mit ausländischen Insolvenzgerichten, weil deutsche Insolvenzrichter meinten, mangels gesetzlicher Ermächtigung dazu nicht befugt zu sein.
Diese Vorbehalte sind seit dem 1. März 2012 unbegründet, weil § 348 Abs. 2 InsO (Wortlaut in der linken Spalte wiedergegeben) nunmehr eine gesetzliche Ermächtigung bietet.
Im Unterschied zu Deutschland sind direkte Kontakte zwischen Gerichten verschiedener Länder aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis dort schon lange Tradition.
Diese werden sicherlich durch die dort fehlenden Sprachbarrieren erleichtert.
Eine ausführliche Darstellung der Möglichkeiten für deutsche Insolvenzrichter ist in dem nachfolgend zitierten Artikel zu finden:
Busch, Remmert, Rüntz, Vallender: Kommunikation zwischen Gerichten in grenzüberschreitenden Insolvenzen - Was geht und was nicht geht, NZI 2010, 417.
Die unterschiedlichen Herangehensweisen an das Thema wurden bei einem im Juni 2008 vom Bundesministerium der Justiz in Berlin ausgerichteten Treffen zwischen Mitgliedern der Richtergruppe des International Insolvency Institute und einigen deutschen Insolvenzrichtern deutlich.
Die Diskussion zeigte, dass die deutschen Insolvenzrichter dem Thema skeptisch gegenüberstanden, weil sie unsicher waren, ob ihnen solche Zusammenarbeit oder gar Kommunikation nach der damaligen Rechtslage gestattet war.
Die deutschen Richter argumentierten auf der Grundlage ihres Rechtsverständnisses, dass sie nur das tun dürfen, was ihnen durch ein Gesetz erlaubt ist.
Die Richter aus den anglo-amerikanischen Ländern gingen davon aus, dass sie alles tun dürfen, was ihnen nicht ausdrücklich verboten ist.
Das Prozessrecht der USA erlaubt z.B. den Richtern, die Prozessordnung durch eigene Regeln (local rules) zu ergänzen.
So können sie mit einem anderen Gericht eine verfahrensrechtliche Vereinbarung (protocol) abschließen und diese für die Parteien durch Erlass einer local rule verbindlich machen.
Es bleibt nunmehr abzuwarten, inwieweit sich die neue Vorschrift in der gerichtlichen Praxis auswirken wird.

Da es (abgesehen von der EUInsVO) keine Vorschriften eines einzelnen Gesetzgebers gibt, die identisch in mehreren unabhängigen Staaten gelten, haben das American Law Institute und das International Insolvency Institute im Rahmen eines Gemeinschaftsprojekts
Globale Grundsätze für die Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Insolvenzen und globale Richtlinien für die gerichtliche Kommunikation
entwickelt, um den Gerichten und anderen Beteilgten einen praktischen Leitfaden an die Hand zu geben.
Die deutsche Übersetzung ist in der Aprilausgabe 2014 der Zeitschrift "Recht der Internationalen Wirtschaft" abgedruckt (RIW 2014, 194).
Diese können Sie in der linken Spalte herunterladen.

Auch auf nationaler Ebene in Deutschland spielt die Kooperation zwischen Gerichten inzwischen eine Rolle, zumindest bei Konzerninsolvenzen. § 269b InsO sieht eine solche Kooperation vor. Bemerkenswert ist, dass im Gegensatz zu dem als Kann-Vorschrift ausgestalteten § 348 Abs. 2 InsO die Regelungen in der EuInsVO und § 269b InsO die Gerichte zur Kooperation verpflichten.